Corona-Soforthilfe und Rückzahlung: Was Sie wissen müssen
Die Corona-Pandemie hat zahlreiche Unternehmen und Selbstständige vor enorme Herausforderungen gestellt. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu mildern, wurden verschiedene staatliche Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Dazu zählen die Soforthilfe, verschiedene Überbrückungshilfen sowie die Neustarthilfe. Nun stehen viele Empfänger vor der Frage, ob und wie sie diese Hilfen zurückzahlen müssen.
Sie haben einen Bescheid erhalten?
Während der Corona-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen und Selbstständige staatliche Hilfsprogramme wie die Soforthilfe in Anspruch genommen, um wirtschaftliche Verluste abzufedern. Jetzt stehen viele Empfänger vor der Frage, ob und wie diese Gelder zurückgezahlt werden müssen. Die Rückzahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. ob die Voraussetzungen erfüllt wurden oder die Hilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Eine rechtzeitige und korrekte Reaktion auf Rückforderungsbescheide ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Das wichtigste zusammengefasst
- Rückzahlungspflicht: Wenn die Voraussetzungen für die Soforthilfe nicht erfüllt wurden oder die Mittel zweckwidrig verwendet wurden, ist eine Rückzahlung fällig.
- Verwaltungsverfahren: Das Verfahren umfasst Anhörungsbogen, Stellungnahme, Rückforderungsbescheid und ggf. Widerspruch. Bei Ablehnung des Widerspruchs kann Klage eingereicht werden.
- Fristgerecht handeln: Empfänger müssen strikte Fristen einhalten, um Rückzahlungen zu vermeiden. Eine anwaltliche Unterstützung kann hier wertvoll sein.
- Unterschiede je nach Bundesland: Die Verfahren und Rückforderungsquoten variieren stark zwischen den Bundesländern. In einigen Fällen wurden hohe Prozentsätze an Rückforderungen erlassen.
- Rückzahlungsbeträge: Die Höhe der Rückforderungen variiert, liegt aber im Durchschnitt zwischen 6.000 und 10.500 Euro pro Empfänger.
Überblick über die Coronahilfen
Während der Corona-Pandemie wurden verschiedene Unterstützungsprogramme für Unternehmen und Selbstständige bereitgestellt. Zu den wichtigsten Programmen gehören:
Soforthilfe (Corona-Soforthilfe): Die Soforthilfe war das erste Programm ab April 2020 das den Zeitraum April bis Juni 2020 abdeckte.
Überbrückungshilfe I: Die Überbrückungshilfe I war die Nachfolge der Corona-Soforthilfe und bot Unterstützung für betriebliche Kosten von Juni bis Ende August 2020. In Baden-Württemberg, Thüringen und Nordrhein-Westfalen (NRW) gab es zusätzlich einen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige.
Überbrückungshilfe II: Diese Hilfe deckte den Zeitraum von September bis Ende Dezember 2020 ab. Die Antragsbedingungen waren ähnlich wie bei der ersten Phase aber die maximalen Förderbeträge für kleine und mittlere Unternehmen wurden erhöht und die Anforderungen an den Umsatzausfall gesenkt. Lebenshaltungskosten für Selbstständige wurden weiterhin nur in NRW, Baden-Württemberg und Thüringen gefördert.
Novemberhilfe: Mit dem kleinen Lockdown Ende 2020 wurde die Novemberhilfe eingeführt, die den ausgefallenen Umsatz erstattete. Diese Hilfe galt für Unternehmen, die aufgrund staatlicher Anweisungen schließen mussten oder durch Schließungen wichtige Kunden verloren hatten. Solo-Selbstständige konnten bis zu 5.000 Euro erhalten, auch für ihren Lebensunterhalt. Da der Lockdown verlängert wurde, kam die Dezemberhilfe hinzu.
Dezemberhilfe: Die Fortsetzung des Programms.
Überbrückungshilfe III: Ab Januar 2021 lief die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 und war ähnlich wie die zweite Phase. Neu war die Neustarthilfe, die Solo-Selbstständigen einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro bot, auch für den Lebensunterhalt.
Neustarthilfe / Neustarthilfe Plus: Diese Hilfe unterstützte Solo-Selbstständige, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro pro Quartal. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften konnten bis zu 18.000 Euro pro Quartal erhalten. Die Auszahlung erfolgte als Vorschuss für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021.
Überbrückungshilfe III Plus: Diese Hilfe unterstützte von Juli bis Dezember 2021 Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler, die durch die Pandemie Umsatzrückgänge hatten. Es war ein Zuschuss für Fixkosten.
Überbrückungshilfe IV: Von Januar bis Juni 2022 wurde die Unterstützung für weiterhin von der Pandemie betroffene Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler fortgesetzt.
Neustarthilfe 2022: Diese Hilfe wurde bis Juni 2022 unter ähnlichen Bedingungen wie die Neustarthilfe Plus ausgezahlt.
Schritt für Schritt
Bei Rückforderungen der Corona-Soforthilfe ist schnelles Handeln wichtig. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung, unterstützen bei fristgerechten Widersprüchen und vertreten Sie vor Gericht, falls ein Schlussbescheid vorliegt.
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Verwaltungsverfahren der Corona-Soforthilfe: Schritt-für-Schritt-Erklärung
Das Verwaltungsverfahren zur Corona-Soforthilfe umfasst mehrere wichtige Schritte, die beachtet werden müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Hier ist eine detaillierte Beschreibung des Prozesses:
1. Anhörungsbogen
Zu Beginn des Verfahrens erhält der Empfänger der Soforthilfe einen Anhörungsbogen. Dieser dient dazu, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, bevor ein endgültiger Verwaltungsakt (Bescheid) erlassen wird. In diesem Bogen können die betroffenen Parteien ihre Sichtweise und relevante Informationen darstellen.
2. Stellungnahme
Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat der Empfänger die Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist wichtig, um eventuelle Missverständnisse auszuräumen oder zusätzliche Beweise vorzulegen, die die eigene Position unterstützen.
3. Rückforderungsbescheid
Nach Prüfung der Stellungnahme entscheidet die Behörde über die Rückforderung der Soforthilfe. Wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die Soforthilfe unrechtmäßig bezogen wurde, wird ein Rückforderungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid fordert den Empfänger zur Rückzahlung der erhaltenen Mittel auf.
4. Widerspruch einlegen
Gegen den Rückforderungsbescheid kann der Empfänger innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss form- und fristgerecht erfolgen, das heißt, er muss schriftlich und innerhalb der festgelegten Frist bei der zuständigen Behörde eingehen. Es ist empfehlenswert, hierbei die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass der Widerspruch korrekt formuliert und begründet wird.
5. Entscheidung über den Widerspruch
Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Behörde erneut den Fall und entscheidet, ob der Rückforderungsbescheid aufrechterhalten oder geändert wird. Das Ergebnis dieser Prüfung wird im sogenannten Widerspruchsbescheid festgehalten.
6. Klage vor dem Verwaltungsgericht
Wenn der Widerspruchsbescheid negativ ausfällt, hat der Empfänger die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Auch hier müssen die form- und fristgerechten Anforderungen beachtet werden, um die Klage erfolgreich einzureichen.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Sollte der Empfänger die festgelegten Fristen nicht einhalten, werden die erlassenen Bescheide bestandskräftig. Dies bedeutet, dass sie nicht mehr angefochten werden können und die Rückzahlung der Soforthilfe unumgänglich ist. Es ist essenziell, alle Fristen und Formvorschriften im Verwaltungsverfahren zur Corona-Soforthilfe genau einzuhalten. Von der Stellungnahme zum Anhörungsbogen über den Widerspruch bis hin zur Klage müssen alle Schritte sorgfältig und rechtzeitig durchgeführt werden, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte effektiv zu wahren.
Zuständige Behörden in den Bundesländern
Bundesland | Zuständige Behörde(n) oder Stellen | Link |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank | wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona |
Bayern | Regierungen und Landeshauptstadt München | www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona |
Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) | www.ibb.de/coronahilfen |
Brandenburg | ILB für die Industrie, LELF für die Landwirtschaft | www.ilb.de mluk.brandenburg.de |
Bremen | BAB Bremer Aufbau Bank, BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH | www.bab-bremen.de www.bis-bremerhaven.de |
Hamburg | Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) | www.ifbhh.de |
Hessen | Regierungspräsidium Kassel | wirtschaft.hessen.de |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV) | www.lfi-mv.de |
Niedersachsen | Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank | www.nbank.de |
Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster | wirtschaft.nrw |
Rheinland-Pfalz | Investitions- und Strukturbank RLP (ISB) | isb.rlp.de |
Saarland | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes | corona.wirtschaft.saarland.de |
Sachsen | Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) | www.sab.sachsen.de |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt | www.ib-sachsen-anhalt.de |
Schleswig-Holstein | Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) | www.ib-sh.de |
Thüringen | Thüringer Aufbaubank, IHKn und HWKn | www.aufbaubank.de |
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden?
Ja, in bestimmten Fällen muss die Corona-Soforthilfe zurückgezahlt werden. Dies betrifft Empfänger, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass sie die Voraussetzungen für die Hilfe nicht erfüllt haben oder die Mittel zweckwidrig verwendet wurden. Das ist auch der Fall, wenn der Bescheids bestandskräftig geworden ist.
Müssen Corona-Hilfen generell zurückgezahlt werden?
Nicht alle Corona-Hilfen müssen zurückgezahlt werden. Rückzahlungen betreffen vor allem die Soforthilfen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden oder eine Überprüfung der Anträge dies ergibt. Andere Hilfen wie Überbrückungshilfen oder Kredite können unterschiedliche Rückzahlungsbedingungen haben.
Wieviele sind von der Rückzahlung betroffen?
Nach ersten Schätzungen muss jeder fünfte Empfänger die Soforthilfe zurückzahlen. Dies bedeutet, dass etwa 20 % der Empfänger betroffen sind.
Wie hoch sind die Rückzahlungen, die verlangt werden?
Die Höhe der Rückzahlungen variiert je nach Bundesland. Im Durchschnitt liegen die Rückforderungsbeträge bei:
- Thüringen: 6.000 Euro
- Rheinland-Pfalz: 7.800 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 10.500 Euro
Wieviele Corona-Hilfen wurden insgesamt ausgeschüttet?
Insgesamt wurden Corona-Hilfen in Höhe von 13 Milliarden Euro an etwa 1,8 Millionen Betroffene ausgeschüttet.
Was sind die Fehler, die bei der Corona-Hilfe kritisiert werden?
Der Bundesrechnungshof kritisiert vor allem die unklaren Anspruchsvoraussetzungen. Ein weiteres Problem war die nachträgliche Änderung der Online-Informationen zur Corona-Soforthilfe. Beispielsweise wurden in Nordrhein-Westfalen zwischen dem 25.03. und 31.05.2020 die Informationen 15 Mal abgeändert.
Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?
Ja, fast jedes Bundesland hat eigene Regelungen und Verfahren angewendet. Die Anträge und Genehmigungsquoten unterscheiden sich stark zwischen den Ländern. So wurden in Rheinland-Pfalz 63 % aller Anträge genehmigt, in Nordrhein-Westfalen 82 % und in Sachsen 94 %.
Wie sind die Erfolgsaussichten bei Widersprüchen?
Die Erfolgsaussichten bei Widersprüchen gegen Rückforderungsbescheide sind sehr unterschiedlich. In Berlin wurden 5 % aller bewilligten Corona-Hilfen widerrufen, während es in Nordrhein-Westfalen etwa 50 % sind, wobei meist nur Teilbeträge zurückgefordert wurden. In Baden-Württemberg wurden über 90.000 Rückforderungsbescheide erlassen.
Diese Informationen bieten eine Orientierung für Empfänger der Corona-Soforthilfe und andere Interessierte. Bei Unsicherheiten oder konkreten Rückforderungen ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.
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