Rückzahlung der NRW-Corona-Soforthilfe: Ohne Klage keine erneute Prüfung
Unternehmen, die keinen Widerspruch oder keine Klage gegen ihren Rückzahlungsbescheid zur NRW-Corona-Soforthilfe 2020 eingelegt haben, müssen die geforderte
Summe zurückzahlen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss entschieden (Az. 4 A 1764/23 vom 11. Juli 2024).
OVG NRW: Keine nachträgliche Prüfung ohne frühzeitige Klage
Viele Unternehmen und Selbstständige, die in der Corona-Pandemie finanzielle Soforthilfen erhalten hatten, mussten auf Basis eines Schlussbescheids einen Teil der Mittel oder sogar die gesamte Summe zurückerstatten. Einige Antragsteller versuchten, das Verfahren nachträglich wieder aufzugreifen, um eine neue Prüfung ihrer Ansprüche zu erreichen. Das OVG NRW hat nun jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist, wenn keine fristgerechte Klage erhoben wurde.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des OVG NRW bedeutet konkret:
- Wer einen Schlussbescheid über die Rückzahlung erhalten hat und nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen dagegen vorgegangen ist, kann das Verfahren nicht mehr erneut aufrollen.
- Die Forderung zur Rückzahlung bleibt bestehen und ist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.
- Unternehmen, die eine Rückzahlung leisten mussten, haben damit keine Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu erwirken.
Fazit
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, frühzeitig gegen behördliche Bescheide vorzugehen, wenn Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Betroffene Unternehmen, die keine Klage eingereicht haben, sind nun verpflichtet, die geforderten Beträge zu erstatten. Wer zukünftig in ähnlichen Fällen betroffen ist, sollte sich frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um rechtliche Möglichkeiten voll ausschöpfen zu können.
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