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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil

🔎 Corona-Hilfe Rückzahlung

🔎 Corona-Hilfe Rückzahlung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Zweckbindung – doch viele Bescheide bleiben anfechtbar
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

🔎 Corona-Hilfe Rückzahlung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Zweckbindung – doch viele Bescheide bleiben anfechtbar

Frankfurt / München, 03. April 2025 – Mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) klargestellt, dass Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 zurückzuzahlen sind, wenn kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass vorlag. Die Entscheidung betrifft die bayerische Corona-Soforthilfe und könnte bundesweit Signalwirkung entfalten.

Doch trotz dieser Klarstellung gilt: Viele Rückforderungsbescheide bleiben rechtlich anfechtbar – insbesondere, wenn Fristen versäumt, individuelle Umstände nicht ausreichend gewürdigt oder Förderbedingungen uneinheitlich gehandhabt wurden.

⚖️ Der Fall: Kein Engpass – kein Anspruch

Im konkreten Fall hatte ein Friseurbetrieb im Frühjahr 2020 9.000 Euro Corona-Soforthilfe erhalten. Die Regierung von Mittelfranken forderte den Betrag später zurück, da laut Nachprüfung kein tatsächlicher Liquiditätsengpass bestand – eine zentrale Voraussetzung für die Förderung. Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht Ansbach abgewiesen, und nun auch vom BayVGH bestätigt.

Besonders brisant: Personalkosten durften nach Auffassung des Gerichts nicht als relevanter Aufwand für die Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden – nur Sach- und Finanzkosten seien maßgeblich. Auch eine abweichende Förderpraxis ließ sich laut Gericht nicht belegen.

📌 Was bedeutet das für andere Empfänger?

Die Entscheidung mag für viele Antragsteller bitter sein – aber sie ist kein Automatismus für alle Fälle. Denn:

  • In anderen Bundesländern galten abweichende Richtlinien.
  • Viele Rückforderungsbescheide wurden standardisiert erstellt – ohne Einzelfallprüfung.
  • In manchen Fällen wurden Personalkosten zunächst akzeptiert, was eine schützenswerte Vertrauensposition begründen kann.
  • Teilweise fehlt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung – wodurch Fristen verlängert werden können.

Unsere Einschätzung: Wer eine Rückforderung erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern prüfen lassen, ob ein Widerspruch oder sogar eine Klage Aussicht auf Erfolg hat.

💡 Fazit: Anfechtung bleibt möglich – aber Fristen laufen

Die Entscheidung des BayVGH zeigt, dass die Auslegung der Förderbedingungen sehr formal erfolgen kann. Dennoch ist jeder Fall individuell zu prüfen. Gerade bei größeren Rückforderungen oder unklarer Bewilligungspraxis bestehen weiterhin gute Erfolgsaussichten, wenn rechtzeitig gehandelt wird.

🛡️ Unsere Hilfe: Schnellcheck

Sie haben einen Rückforderungsbescheid erhalten?

  • Ob und wann Widerspruch möglich ist
  • Ob eine Ratenzahlung infrage kommt
  • Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss vom 27.03.2025 (Az. 21 ZB 24.514)

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