Urteil vom 8. Mai 2024 (Az. 16 K 2025/23): Rückforderungsbescheid rechtswidrig – Förderberechtigung durfte nicht rückwirkend verneint werden
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Hamburg am 8. Mai 2024 (Az. 16 K 2025/23) die Rückforderung von Überbrückungshilfe III Plus durch eine Hamburger Behörde für rechtswidrig erklärt. Das Urteil stärkt die Rechte zahlreicher Unternehmen, die sich aktuell gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr setzen müssen.
Hintergrund: Förderung trotz Vorbehalt bewilligt
Ein mittelständisches Unternehmen aus Hamburg, tätig im Bereich Beschilderung und Wegeleitsysteme, hatte im November 2021 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von rund 42.000 Euro beantragt und erhalten. Die Bewilligung erfolgte – wie bei vielen Corona-Hilfen – unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung. Im Rahmen der Schlussabrechnung nahm die Behörde eine vollständige Neubewertung vor: Der ursprüngliche Bescheid wurde aufgehoben, ein Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Begründung: Das Unternehmen sei – rückblickend betrachtet – nicht förderberechtigt gewesen.
Behörde stellt Förderberechtigung in Frage – zu Unrecht
Gegen diesen Bescheid legte das Unternehmen Widerspruch ein. Als die Behörde bei ihrer Haltung blieb, klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Hamburg – mit Erfolg.
Klare Worte der Richter: Rückforderung unzulässig
Das Verwaltungsgericht stellte klar: Der Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid betraf lediglich die Höhe der Fördersumme, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung. Eine nachträgliche Ablehnung der Förderung sei nur unter den engen Voraussetzungen des § 48 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts) oder § 49 VwVfG (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) möglich – diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Das Urteil könnte für viele Unternehmen, die derzeit mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind, von großer Bedeutung sein. Besonders häufig betroffen: Mittelständische Betriebe, die während der Corona-Pandemie in gutem Glauben staatliche Hilfen beantragt und erhalten haben.
Fazit: Klare Grenzen für nachträgliche Rückforderungen
Das Verwaltungsgericht Hamburg setzt mit diesem Urteil ein wichtiges Signal: Behörden dürfen nachträglich nicht ohne Weiteres die Förderberechtigung eines Unternehmens in Frage stellen. Der pauschale Verweis auf eine vorläufige Bewilligung reicht dafür nicht aus. Ein Anwalt kann bei der Rückzahlung der Coronahilfen helfen.
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