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Chaos um Corona Soforthilfe NRW

Corona-Soforthilfe NRW: Ungleichbehandlung sorgt fünf Jahre nach der Pandemie für Unmut

Fünf Jahre ist es nun her, dass die Corona-Pandemie das öffentliche Leben und die Wirtschaft in einen Ausnahmezustand versetzte. Um die massiven finanziellen Auswirkungen abzumildern, versprach die Politik damals schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen. Eines der zentralen Programme war die Corona-Soforthilfe NRW, die innerhalb kurzer Zeit an tausende Antragsteller ausgezahlt wurde. Doch was zunächst als unkomplizierte Unterstützung begann, entwickelte sich in den darauffolgenden Jahren zu einem verwaltungsrechtlichen und finanziellen Drahtseilakt.
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Corona-Soforthilfe NRW: Ungleiche Behandlung sorgt auch fünf Jahre nach der Pandemie für Unzufriedenheit

Fünf Jahre sind vergangen, seit die Corona-Pandemie das tägliche Leben und die Wirtschaft vor große Herausforderungen stellte. Um die finanziellen Folgen abzumildern, versprach die Politik rasche und unbürokratische Hilfen für Unternehmen. Ein zentrales Instrument war die Corona-Soforthilfe NRW, die binnen kurzer Zeit an zahlreiche Antragsteller ausgezahlt wurde. Doch was als schnelle Unterstützung gedacht war, entwickelte sich in den darauffolgenden Jahren zu einem administrativen und finanziellen Problem.

Verwirrung um Rückzahlungen und Abrechnungsverfahren

Die zum Start der Pandemie veröffentlichten Richtlinien zur Beantragung der Soforthilfe wurden mehrfach überarbeitet. Dies führte dazu, dass Unternehmen ihre Anträge zu ganz unterschiedlichen Bedingungen stellten. Während einige noch nach den ursprünglichen Vorgaben abrechneten, galten für andere bereits neue Regelungen. Diese Uneinheitlichkeit sorgt bis heute für erheblichen Unmut.

Derzeit laufen für viele Betroffene die letzten Fristen zur Rückzahlung von vermeintlich zu viel erhaltenen Hilfen ab. Gleichzeitig wurden andere Unternehmer erneut zur Abrechnung aufgefordert, jedoch unter völlig anderen Bedingungen, die oft vorteilhafter sind. Dies führt zu erheblichen Ungleichheiten zwischen den Antragstellern.

Neues Verfahren betrifft 75.000 Antragsteller

Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums NRW wurde ein neues Rückmeldeverfahren für 75.000 Antragsteller eingeführt. Diese Personen wurden in den vergangenen Monaten zur erneuten Abrechnung aufgefordert und können nun von verbesserten Regelungen profitieren. Betroffen sind Antragsteller, die bislang keine Rückmeldung abgegeben haben, ihre Liquiditätsengpässe zwar gemeldet, aber noch keinen Schlussbescheid erhalten haben oder die Rückzahlung nicht vollständig geleistet haben. Damit werden auch jene begünstigt, die sich bislang nicht um die geforderten Rückmeldungen gekümmert haben, während frühere Rückzahler benachteiligt bleiben.

Auslöser für das neue Verfahren war ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17. März 2023, das das damalige Rückmeldeverfahren für rechtswidrig erklärte. Die neuen Abrechnungsmöglichkeiten richten sich nun nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Antragsteller haben die Wahl zwischen einer tagesscharfen Berechnung oder einer monatlichen Saldierung.

Nachteil für frühere Rückzahler

Ein großes Problem stellt die Tatsache dar, dass Antragsteller, die fristgerecht abgerechnet und ihre Soforthilfe zurückgezahlt haben, keine nachträglichen Korrekturen vornehmen können. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern bestand in NRW keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die Schlussbescheide. Wer keinen gerichtlichen Weg eingeschlagen hat, kann von den verbesserten Bedingungen nicht profitieren. Das Wirtschaftsministerium NRW verweist lediglich auf die Option, Prozesskostenhilfe zu beantragen, und lehnt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab.

Unklare Regelungen zur Anrechnung von Lebenshaltungskosten

Ein weiteres Problem betrifft die Berücksichtigung von Lebenshaltungskosten. In der neuen Abrechnungsmöglichkeit dürfen diese je nach Zeitpunkt der Antragstellung mit einbezogen werden. Allerdings fehlt es bislang an einer klaren Definition. Laut dem Wirtschaftsministerium müssen die Kosten "existenznotwendig" sein und orientieren sich an den Grundsätzen der Grundsicherung (SGB II) aus dem Jahr 2020. Erfasst werden folgende Kategorien:

  • Wohnung und Nebenkosten
  • Verbrauchsgüter
  • Mobilität
  • Kommunikation
  • Freizeit und soziale Teilhabe
  • Gesundheit
  • Bildung und Weiterbildung
  • Sonstige Ausgaben

Belege sind erst auf Anforderung der Bezirksregierung vorzulegen. Die unklare Definition der "Existenznotwendigkeit" sorgt jedoch weiterhin für Unsicherheit unter den Antragstellern.

Fazit: Fehlende Gerechtigkeit und Transparenz

Auch fünf Jahre nach Beginn der Pandemie sorgt die Handhabung der Corona-Soforthilfe NRW für Frustration. Besonders die Ungleichbehandlung zwischen Antragstellern, die frühzeitig zurückgezahlt haben, und jenen, die von den neuen Regelungen profitieren, wirft Fragen zur Fairness des Verfahrens auf. Die mangelnde Transparenz und uneinheitliche Umsetzung lassen viele Betroffene ratlos und unzufrieden zurück

Der Bund der Steuerzahlung NRW hatte berichtet. (Quelle)

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