Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
Das OLG Hamm entschied am 2. März 2023 (Az. 10 U 108/21), dass die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen erst beginnt, wenn der Berechtigte sichere Kenntnis von einer beeinträchtigenden Verfügung hat. Wenn der Berechtigte aufgrund eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, dass eine ihm bekannte Verfügung unwirksam ist, kann die erforderliche Kenntnis fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Verfügung nicht von vornherein ausgeschlossen werden können.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/10_U_25_22_Urteil_20230309.html
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