Sondertilgungsoptionen reduzieren Vorfälligkeitsentschädigung: BGH-Urteil schafft Klarheit
Karlsruhe, 19. Januar 2016 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2016 (Az.: XI ZR 388/14) klargestellt, dass Sondertilgungsoptionen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zwingend berücksichtigt werden müssen. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Berechnungspraxis der Banken und die Rechte von Kreditnehmern.
In dem Urteil stellte der BGH fest, dass Banken die Möglichkeit der Sondertilgung, die dem Kreditnehmer vertraglich eingeräumt wurde, bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Werden Sondertilgungen im Kreditvertrag vorgesehen, schmälert dies die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, da die Bank durch diese Optionen weniger Zinsen verliert als bei einer vollständigen vorzeitigen Ablösung des Kredits ohne Sondertilgungen.
Diese Entscheidung stärkt die Position der Kreditnehmer erheblich. Insbesondere bedeutet dies, dass Kreditnehmer, die Sondertilgungen geleistet haben oder dies vorhatten, eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, als von der Bank möglicherweise ursprünglich berechnet. Banken sind somit verpflichtet, bei der Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung die vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechte in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Das Urteil sorgt für mehr Transparenz und Fairness bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und schützt die Rechte der Verbraucher.
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