News 16 - LG Ravensburg - Sittenwidrigkeit über Überschreitung des Marktzinssatzes um 100%
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az.: 2 O 261/23) bestätigt die Sittenwidrigkeit eines überhöhten Effektivzinssatzes in einem Verbraucherdarlehen.
Sachverhalt:
Der Beklagte hat bei der Klägerin am 13.09.2021 ein Darlehen gem. Darlehensvertrag vom 13.09.2021 in Kopie (Anlage K1) in Höhe von 7.500,00 € beantragt und erhalten.
Unter Berücksichtigung der Sollzinsen = 4.312,77 € sowie der Kosten für eine Restkreditversicherung = 2.298,91 € ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 14.111,68 €, welcher wie folgt zurückgeführt werden sollte, und zwar in insgesamt 84 Raten ab dem 01.11.2021, wobei die Raten 169,00 € und die Schlussrate 84,68 € betragen sollten.
Maßgeblich für das Darlehenskonto sind die Darlehensbedingungen, welche sich auf dem Darlehensvertrag befinden. Diese sind dem Beklagten zur Kenntnis gelangt und wurden von diesem anerkannt.
Die oben genannten errechneten Zinsen beziehen sich auf eine hypothetische Auszahlung am 01.10.2021. Tatsächlich ausgezahlt wurde das Darlehen am 15.09.2021. Deswegen erhöhte sich die erste Rate um die zusätzlich angefallenen Zinsen für den Zeitraum 15.09.2021 – 30.09.2021.
Der Verlauf des Darlehenskontos ergibt sich aus dem beigefügten Kontoauszug (Anlage K 2).
Hiernach wurden die Raten bis einschließlich Dezember 2021 bezahlt. Ab Januar 2022 wurden alle Ratenzahlungen als Rücklastschriften zurück gebucht. Am 13.01.2022 erfolgte noch eine Zahlung in Höhe von 169,00 €, die jedoch nicht ausreichend war, um den Ratenrückstand vollständig zu begleichen. Darüber hinaus erfolgten keine Zahlungen mehr.
Nachdem der Beklagte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin den Beklagten zunächst mehrfach – auch qualifiziert – gemahnt. Sodann wurde das Darlehen mit Schreiben vom 21.06.2022 (Anlage K4) gekündigt sowie die Restforderung in Höhe von 10.081,15 € fällig gestellt.
Nach dem zuletzt gültigen Ratenplan und einem ursprünglichen Nennbetrag des Darlehens von 9.798,91 € befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigungsandrohung mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten und mehr als 5 % des Nennbetrages (= 489,95 €) in Verzug.
Aufgrund der Kündigung des Darlehensvertrages wurde auch die Restkreditversicherung gekündigt. Hierdurch ergab sich eine Erstattung nicht verbrauchter Kosten in Höhe von 1.900,17 €, welche dem Darlehenskonto gutgeschrieben wurde.
Der Beklagte hat nach der Kündigung keine Zahlungen geleistet. Aufgrund der Kontobewegungen ergibt sich zum 23.06.2022 eine Resthauptforderung von 8.158,58 €. Dies stellt die Hauptforderung dar (Forderungsaufstellung gem. Anlage K 5).
Vor der Kündigung sind Rücklastschriftkosten für fünf Rücklastschriften je 2,98 € sowie Mahnkosten für drei Mahnschreiben am 04.02.2022, am 04.03.2022 und am 08.04.2022 in Höhe von je 2,50 €, insgesamt also 22,40 € angefallen, welche als Nebenforderung geltend gemacht werden.
Geltend gemacht werden ab 21.06.2022 Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszins aus der Hauptforderung. Für den Zeitraum 21.06.2022 bis zum 17.10.2022 sind Zinsen in Höhe von 109,90 € angefallen.
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte aus Vertrag. Die Klägerin hält insbesondere den im Kreditvertrag vom 13.09.2021 (Anlage K 1) genannten effektiven Jahreszinssatz von 11,11 % für unbedenklich und nicht für sittenwidrig.
Fazit:
Überschreitet der vereinbarte Zinssatz den marktüblichen und mehr als 100% liegt ein Sittenwidriger Vertrag vor.
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