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FernUSG Anwendbarkeit Coaching

LG Cottbus: Anwendbarkeit des FernUSG auch für Unternehmen

FernUSG auch für Unternehmen anwendbar
Rechtsanwalt
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt

Erfolg vor LG Cottbus: Anwendbarkeit des FernUSG auch für Unternehmen

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dient dem Schutz von Teilnehmern an Fernlehrgängen. Es stellt sicher, dass Anbieter von Fernunterricht staatlich zugelassen sind und bestimmte Qualitätsstandards einhalten. Der Hauptzweck des Gesetzes liegt darin, Bildungswillige vor unseriösen oder minderwertigen Fernkursen zu schützen, da die Qualität eines Fernlehrgangs auf Distanz schwerer einzuschätzen ist als in einer präsenten Lehrveranstaltung.

In der Praxis stellt sich jedoch oft die Frage, ob das FernUSG ausschließlich Verbraucher oder auch Unternehmer schützt. In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Cottbus wurde nun klargestellt, dass das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar ist.

Der Fall: Unternehmerin klagt gegen Speed and Space Mentoring GmbH

Die Beklagte, die Speed and Space Mentoring GmbH, bietet kostenintensive Coachings an, in denen sie unter anderem "Aurachirurgie" vermitteln möchte. Die Klägerin, eine Unternehmerin, hatte einen Vertrag mit dem Anbieter abgeschlossen, wollte sich jedoch von diesem lösen. Die zentrale Streitfrage war, ob das FernUSG in diesem Fall Anwendung findet oder ob Unternehmer von dessen Schutz ausgeschlossen sind.

Das Landgericht Cottbus entschied zugunsten der Klägerin: Das FernUSG sei nicht nur auf Verbraucher beschränkt, sondern gewähre auch Unternehmern Schutz. Dies bedeutet, dass Unternehmer nicht schutzlos Verträgen ausgesetzt sind, die nicht den Anforderungen des FernUSG entsprechen. Die Klägerin konnte sich somit erfolgreich vom Vertrag lösen.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil ist ein bedeutender Erfolg für Unternehmer, die in Weiterbildungsangebote investieren. Es stellt klar, dass auch sie auf den Schutz des FernUSG vertrauen können. Anbieter von Fernunterricht, die ihre Kurse nicht ordnungsgemäß gestalten, können sich nicht darauf berufen, dass Unternehmer von diesem Schutz ausgenommen seien.

Die Entscheidung des LG Cottbus könnte weitreichende Folgen für die Branche haben. Unternehmer sollten sich daher bewusst sein, dass sie unter Umständen Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadenersatz geltend machen können, wenn ein Fernunterrichtsangebot nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder selbst betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Falles!

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