Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigung: OLG Frankfurt und BGH bestätigen strenge Anforderungen an Vertragsangaben
Frankfurt am Main, 28. Juni 2021 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 28. Juni 2021 (Az.: XI ZR 320/20) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 17 U 810/19, Entscheidung vom 1. Juli 2020) bestätigt, dass Banken bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens ohne formale Kündigung sicherstellen müssen, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung „klar und verständlich“ sind. Diese Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe für die Transparenz von Vertragsklauseln und stärkt die Rechte der Kreditnehmer.
Das OLG Frankfurt hatte bereits in seiner Entscheidung festgelegt, dass unklare oder missverständliche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig sind. Der BGH bestätigte diese Sichtweise und unterstrich, dass die Berechnungsmodalitäten für den Kreditnehmer leicht verständlich und nachvollziehbar sein müssen. Banken dürfen keine intransparenten Klauseln verwenden, die den Kunden über die tatsächliche Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Unklaren lassen.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Kreditnehmer, die vorzeitig aus ihren Darlehensverträgen aussteigen möchten, da es die Anforderungen an die Vertragsgestaltung erheblich verschärft. Banken müssen nun sicherstellen, dass alle relevanten Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eindeutig und verständlich formuliert sind, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und gewährleistet, dass Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens umfassend informiert werden und keine unangemessen hohen Vorfälligkeitsentschädigungen zahlen müssen.
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