Höhe des Abschlags bei der pflichtteilsrechtlichen Bewertung eines Miteigentumsanteils
Das OLG Hamm entschied am 9. März 2023 (Az. 10 U 25/22), dass bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie für die Berechnung des Pflichtteils ein erheblicher Wertabschlag vorzunehmen ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Miteigentumsanteil nicht frei veräußerbar ist, etwa weil der Anteil zu einer ungeteilten Erbengemeinschaft gehört. Im vorliegenden Fall wurde ein Abschlag von 30 % für angemessen erachtet, um die eingeschränkte Verwertbarkeit des Anteils auf dem Markt zu berücksichtigen. Ein solcher Abschlag spiegelt die tatsächlichen Herausforderungen bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils wider, der nicht allein, sondern nur in Verbindung mit den Anteilen anderer Miteigentümer verkauft werden kann.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/10_U_25_22_Urteil_20230309.html
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