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Strafbarkeit von illegalem Glücksspiel zu streichen

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) überlegt Strafbarkeit von illegalem Glücksspiel zu streichen

Glücksspielbehörde (GGL) überlegt Strafbarkeit von illegalem Glücksspiel zu streichen
Rechtsanwalt
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt

Debatte um Strafrechtsreform: Bleibt § 284 StGB zur Bekämpfung von illegalem Glücksspiel bestehen?

Geldwäsche und Glücksspiel soll bekämpft werden. Aber es wird darüber diskutiert, ob im Rahmen einer Strafrechtsreform §§ 284 ff. StGB reformiert werden soll. Damit fallen den Behörden natürlich Mittel für die Bekämpfung gegen illegales Glücksspiel weg. Denn § 284 StGB setzt die Teilnahme am illegalen Glücksspiel als sogenanntes unerlaubtes Glücksspiel unter Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe.

Diskutiert wird aber auch die Ausweitung des Paragrafen auf die Anbieter des Glücksspiels im Ausland. So sagt Benter als Vorstand:

„Wir wünschen uns ein Überdenken der geplanten Reform durch das Bundesjustizministerium und fordern vielmehr die Ausweitung des Paragrafen auf illegale Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland. Die Möglichkeit der Strafverfolgung im Ausland wird einen abschreckenden Effekt auf illegale Anbieter im Ausland entfalten.“

Damit zeigt sich, dass die Streichung von § 284 StGB und die Strafe für eine Teilnahme am illegalen bzw. unerlaubten Glücksspiel nicht so schnell kommen wird. Eine Entkriminalisierung von Glücksspiel wird es wohl nicht geben, da es die Geldwäschebekämpfung erheblich erschwert. Geldwäsche und Glücksspiel hängen historisch miteinander zusammen.

https://www.gamesundbusiness.de/gluecksspiel-im-strafgesetz-appell-der-ggl-an-bundesjustizministerium

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