Definition des Führens eines Fahrzeugs
Das Führen eines Fahrzeugs im rechtlichen Sinne wird durch den Bundesgerichtshof (BGH) klar definiert. Nach dem Beschluss vom 23.09.2014 (Az.: 4 StR 92/14) liegt ein Führen eines Fahrzeugs vor, wenn das Fahrzeug bestimmungsgemäß angetrieben und im öffentlichen Verkehrsraum gelenkt wird. Dies bedeutet, dass der Fahrer aktiv das Fahrzeug steuert, indem er Gas gibt, lenkt und bremst.
Interessanterweise umfasst diese Definition auch Situationen, in denen ein Fahrzeug abgeschleppt wird. Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs führt dieses rechtlich gesehen ebenfalls, da er durch das Lenken und Bremsen Einfluss auf das Fahrzeug nimmt. Vorbereitungshandlungen wie das Einsteigen oder das Anlassen des Motors zählen nicht als Führen eines Fahrzeugs. Ebenso liegt kein Führen vor, wenn sich das Fahrzeug ohne den Willen oder das Zutun des Fahrers bewegt, da das Führen als ein bewusster, menschengesteuerter Vorgang angesehen wird.
Rechtliche Grundlagen des Führens eines Fahrzeugs
Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unterliegt strengen rechtlichen Regelungen, die in verschiedenen Gesetzen festgehalten sind. Besonders relevant sind hierbei die §§ 315c und 316 des Strafgesetzbuches (StGB).
§ 315c StGB - Gefährdung des Straßenverkehrs
Der § 315c StGB beschäftigt sich mit der Gefährdung des Straßenverkehrs. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt vor, wenn jemand im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Typische Beispiele sind das Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Überfahren einer roten Ampel.
Ein besonders hohes Risiko besteht, wenn das Führen eines Fahrzeugs mit einer stark eingeschränkten Verkehrstüchtigkeit des Fahrers kombiniert wird, etwa durch Alkohol, Drogen oder übermäßige Müdigkeit. In solchen Fällen kann der Fahrer nicht nur mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis droht.
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
Der § 316 StGB behandelt die Trunkenheit im Verkehr. Dieser Paragraf stellt es unter Strafe, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, wenn man durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln in der Fahrsicherheit beeinträchtigt ist. Ein Verstoß gegen § 316 StGB kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe führen. In vielen Fällen wird zudem die Fahrerlaubnis entzogen.
Besonders problematisch ist hierbei, dass der Gesetzgeber eine sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit annimmt, wenn eine bestimmte Blutalkoholkonzentration (BAK) überschritten wird. Diese liegt bei 1,1 Promille. Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn zusätzlich auffällige Fahrfehler begangen werden.
Fazit
Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ist nicht nur eine alltägliche, sondern auch eine rechtlich hochrelevante Handlung. Es erfordert vom Fahrer nicht nur die technische Kontrolle über das Fahrzeug, sondern auch die Einhaltung aller Verkehrsregeln und rechtlichen Vorgaben. Besonders die Vorschriften der §§ 315c und 316 StGB verdeutlichen, dass Verstöße gegen die Verkehrssicherheit schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, einschließlich Geldstrafen, Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Es ist daher entscheidend, sich der eigenen Verantwortung und den gesetzlichen Anforderungen beim Führen eines Fahrzeugs stets bewusst zu sein.