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EuGH Vorfälligkeitsentschädigung

EuGH stärkt Verbraucherrechte: Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung muss im Kreditvertrag klar benannt werden

EuGH stärkt Verbraucherrechte: Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung muss im Kreditvertrag klar benannt werden
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

EuGH stärkt Verbraucherrechte: Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung muss im Kreditvertrag klar benannt werden

Luxemburg, 9. September 2021 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Rechte von Kreditnehmern innerhalb der Europäischen Union erheblich gestärkt. Der EuGH stellte klar, dass aus einem Kreditvertrag eindeutig hervorgehen muss, welche Berechnungsmethode zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung angewendet wird.

Das Urteil besagt, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, in ihren Verträgen transparent und verständlich darzulegen, wie die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens berechnet wird. Fehlt eine solche Angabe oder ist sie unklar formuliert, kann dies dazu führen, dass die entsprechenden Klauseln unwirksam sind und der Kreditnehmer keine oder eine deutlich geringere Entschädigung zahlen muss.

Die Entscheidung des EuGH betrifft zahlreiche Kreditverträge innerhalb der EU und bringt ein höheres Maß an Verbraucherschutz. Kreditnehmer sollen durch klare und präzise Vertragsangaben in die Lage versetzt werden, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung im Voraus zu verstehen und zu kalkulieren.

Dieses Urteil verpflichtet Banken dazu, ihre Vertragsgestaltung transparenter zu gestalten, und schützt Verbraucher vor intransparenten und möglicherweise nachteiligen Vertragsbedingungen. Kreditnehmern wird geraten, bestehende Verträge zu prüfen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen.

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