Darlehensvertrag mit 8,83% Zinsen sittenwidrig
Die MFI-Zinsstatistik dient als Grundlage zur Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes, auch bei risikoreichen Krediten an Darlehensnehmer mit geringer Bonität. Ein Darlehensvertrag gilt als sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB, wenn der Vertragszins deutlich über dem Marktzins liegt, was hier mit einem Zins von 11,11 % im Vergleich zu 4,54 % der Fall ist. Die Verwendung der MFI-Zinsstatistik als Bewertungsmaßstab wird trotz Bedenken von Gerichten anerkannt, um eine einheitliche Vergleichsgrundlage sicherzustellen.
Das LG Saarbrücken urteilte wie folgt: Auch die Bildung eines Sondermarktes für besonders risikoreiche Darlehen an Darlehensnehmer mit geringster Bonität ist abzulehnen. Die MFI-Zinsstatistik soll nach ihrer Beschreibung (etwa abrufbar unter https://www.bundesbank.de/dynamic/ action/de/statistiken/zeitreihen-datenbanken/zeitreihen-datenbank/723452/723452 tsTab=2&tsId=BBK01.SUD114&listId=www_s510_ph2_neu&id=0) einen volumen-gewichteten Durchschnittssatz über alle im Laufe des Berichtsmonats abgeschlossenen Neuvereinbarungen geben. Sinn und Zweck der Sittenwidrigkeitsprüfung ist es zudem gerade, dass ein "Normalwert" als Vergleichsgrundlage ermittelt wird. Dass es sich dabei nur um eine Näherung handeln kann, ist selbstverständlich. Jedoch widerspricht es dem Sinn der Ermittlung einer Vergleichsgrundlage, wenn der Markt - um genauere Ergebnisse zu erzielen - immer weiter aufgespalten wird und somit kein Durchschnittswert mehr verbleibt, sondern nur ein punktueller Ausschnitt des Marktes. Es steht dem Darlehensgeber frei, ein angenommenes Kreditrisiko in die Kalkulation des Zinssatzes mit einzubeziehen. Jedoch kann dies nur in den Grenzen des § 138 Abs. 1 BGB gelten. Daher ist der Darlehensgeber gehalten, den ihm innerhalb der 100 %-Grenze eröffneten Spielraum zu beachten.
https://openjur.de/u/2329898.html
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