Bundesgerichtshof bestätigt Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode durch Banken
Karlsruhe, 7. November 2000 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2000 (Az.: XI ZR 27/00) die Anwendung der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode durch Banken zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestätigt. Diese Methode ermöglicht es den Banken, die entgangenen Zinsgewinne aus der vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits mit den Zinsen zu verrechnen, die sie durch die Neuanlage des zurückgezahlten Betrags erzielen können.
Mit diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die Aktiv-Passiv-Methode eine zulässige Berechnungsmethode darstellt, die im Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht. Die Entscheidung stärkt die Position der Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und schafft Rechtssicherheit für Kreditinstitute sowie Kreditnehmer.
Die Aktiv-Passiv-Methode gilt als eine gängige Praxis zur Ermittlung der wirtschaftlichen Nachteile, die Banken durch die vorzeitige Rückzahlung von Krediten entstehen. Das Urteil des BGH stellt sicher, dass diese Methode weiterhin verwendet werden kann, um eine faire und transparente Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu gewährleisten.
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