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BGH bestätigt Halbteilungsgrundsatz bei Immobilienvermittlungen: Maklerprovisionen nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

BGH bestätigt Halbteilungsgrundsatz bei Immobilienvermittlungen: Maklerprovisionen nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Rechtsanwalt
Julian Tietze
Rechtsanwalt

BGH bestätigt Halbteilungsgrundsatz bei Immobilienvermittlungen: Maklerprovisionen nur bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben

Karlsruhe, 21. März 2024 – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 185/22) den Halbteilungsgrundsatz bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Wohnungen nach § 656c BGB bestätigt. Dieser Grundsatz schreibt vor, dass die Maklerprovisionen zwischen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt dazu, dass der Makler keinen Anspruch auf die Provision mehr hat.

In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass Makler, die gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, ihre Provisionsansprüche verlieren. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass der Makler verpflichtet ist, dem Käufer nicht nur Auskunft über die Details des Maklervertrags zu geben, sondern auch den vollständigen Vertrag mit dem Verkäufer vorzulegen. Diese Transparenz soll sicherstellen, dass der Käufer genau nachvollziehen kann, welche Provisionsvereinbarungen getroffen wurden und ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Diese Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Käufer erheblich und sorgt für mehr Transparenz im Immobilienmarkt. Sie macht deutlich, dass Makler bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Wohnungen zwingend den Halbteilungsgrundsatz einhalten müssen, um ihren Provisionsanspruch zu sichern.

Käufer und Verkäufer sollten sich bewusst sein, dass jeder Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz weitreichende Konsequenzen haben kann. Es wird empfohlen, vor Abschluss eines Maklervertrags die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b9b767efb88b0530d402edac2741ce22&Sort=3&Seite=4&nr=137214&pos=121&anz=76934

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