Wann bekommt man eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht, auch nicht nach einer fristlosen Kündigung. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber in der Regel nicht zwingen können, eine Abfindung zu zahlen. Dennoch gibt es einige Szenarien, in denen eine Abfindung vereinbart oder zugesprochen werden kann:
1. Abwicklungsvertrag
Bei einem Abwicklungsvertrag handelt es sich um eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug für eine Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage. Zusätzlich werden oft weitere Punkte wie Resturlaub oder das Arbeitszeugnis geregelt. Besonders wertvoll kann dies nach einer fristlosen Kündigung sein, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gütlich zu gestalten und negative Einträge im Arbeitszeugnis zu vermeiden.
Tipp: Es ist ratsam, als Ausstiegsdatum das Monatsende zu wählen, damit aus dem Datum der Kündigung nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine fristlose Entlassung gehandelt hat.
2. Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Sollte der Arbeitgeber keine Abfindung anbieten, besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. In vielen Fällen endet ein solches Verfahren mit einem Vergleich, bei dem der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung zahlt, um das Risiko einer gerichtlichen Niederlage zu vermeiden. Der Vergleich sieht in der Regel ähnlich aus wie ein Abwicklungsvertrag, jedoch erfolgt die Zahlung der Abfindung hier als Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine bereits erhobene Klage zurücknimmt.
3. Auflösungsantrag
Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können in besonderen Fällen einen Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht stellen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist. Ein solcher Antrag wird gestellt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart beschädigt ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. In solchen Fällen bestimmt das Gericht eine angemessene Abfindung, die der Arbeitgeber zahlen muss.
Fazit
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie beispielsweise nach § 1a Kündigungsschutzgesetz bei betriebsbedingten Kündigungen. In den meisten Fällen wird eine Abfindung jedoch durch Verhandlungen oder gerichtliche Vergleiche erzielt. Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, sollten daher prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist oder ob sich ein außergerichtlicher Vergleich anbahnen lässt.
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