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Schenkungen zu Lebzeiten sind ein großes Problem: Sie verringern den Pflichtteil

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein großes Problem: Sie verringern den Pflichtteil

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein großes Problem: Sie verringern den Pflichtteil
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein großes Problem: Sie verringern den Pflichtteil

Schenkungen zu Lebzeiten sind in Deutschland ein zunehmend diskutiertes Thema, vor allem im Kontext von Erbauseinandersetzungen. Was oft als großzügige Geste oder geplante Vermögensübertragung zu Lebzeiten gedacht ist, kann für die Erben zu einem rechtlichen Problem werden, insbesondere wenn es um den Pflichtteil geht.

Wie Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil beeinflussen

In Deutschland haben Pflichtteilsberechtigte, wie Kinder oder Ehepartner des Erblassers, einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes, der nicht durch ein Testament vollständig entzogen werden kann. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nahe Verwandte im Todesfall nicht komplett enterbt werden.

Das Problem entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen durch Schenkungen an andere Personen verteilt. Da das Erbe durch solche Schenkungen vermindert wird, verringert sich auch der Pflichtteil, der den berechtigten Erben zusteht. Häufig können dadurch erhebliche Vermögenswerte dem Zugriff der Pflichtteilsberechtigten entzogen werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schutz der Erben

Um dieses Problem zumindest teilweise zu entschärfen, gibt es den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dieser Anspruch schützt die Pflichtteilsberechtigten vor übermäßigen Schenkungen des Erblassers kurz vor seinem Tod. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch greift bei Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden.

Dabei gilt jedoch eine Staffelung: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer fällt der anrechenbare Wert für den Pflichtteil aus. Im ersten Jahr nach der Schenkung wird der volle Wert der Schenkung berücksichtigt, im zweiten Jahr 90 %, im dritten Jahr 80 % usw., bis schließlich im zehnten Jahr nur noch 10 % angerechnet werden.

Strategische Schenkungen: Ein bewusster Weg zur Pflichtteilsreduzierung?

Schenkungen zu Lebzeiten werden oft bewusst eingesetzt, um den Pflichtteil von unliebsamen Erben zu verringern. Das kann vor allem dann zum Tragen kommen, wenn der Erblasser eine enge Beziehung zu einem der Erben hat und diese Person bevorzugt behandeln möchte. Doch obwohl Schenkungen eine Möglichkeit sind, den Nachlass nach den eigenen Wünschen zu gestalten, führen sie häufig zu erbitterten Erbstreitigkeiten.

Schenkungen und steuerliche Aspekte

Ein weiteres Problemfeld bei Schenkungen sind die steuerlichen Folgen. Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen – wie das Erbe – der Schenkungssteuer, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge hängen von der Beziehung zwischen Schenkendem und Beschenktem ab. Ehepartner und Kinder haben hier höhere Freibeträge als entfernte Verwandte oder Dritte.

Viele Erblasser nutzen Schenkungen strategisch, um Steuerfreibeträge auszunutzen, da diese alle zehn Jahre erneut gewährt werden können. Doch auch hier gilt es, rechtlich und steuerlich klug vorzugehen, um nicht in spätere Streitigkeiten oder ungewollte Steuerlasten zu geraten.

Fazit: Schenkungen zu Lebzeiten sind oft ein Problem

Obwohl Schenkungen zu Lebzeiten ein gängiges Mittel der Vermögensplanung sind, können sie im Erbfall ein erhebliches Problem darstellen. Pflichtteilsberechtigte haben unter Umständen das Nachsehen, wenn ein großer Teil des Vermögens bereits vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde. Um unnötige Konflikte zu vermeiden und die Rechte aller Beteiligten zu wahren, sollte jede Schenkung gut durchdacht und idealerweise mit juristischer Beratung begleitet werden.

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