Startseite
>
News
>
Personenbedingte Kündigung – Wann und wie ist sie zulässig?

Personenbedingte Kündigung – Wann und wie ist sie zulässig?

Personenbedingte Kündigung – Wann und wie ist sie zulässig?
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Personenbedingte Kündigung – Wann und wie ist sie zulässig?

Die personenbedingte Kündigung ist eine der drei Hauptformen der Kündigung, neben der verhaltens- und der betriebsbedingten Kündigung. Sie ist immer dann einschlägig, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Dabei liegt der Fokus nicht auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, sondern auf Umständen, die unabhängig von seinem Willen oder Verhalten eintreten. Personenbedingte Kündigungen sind durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stark reglementiert und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Definition und Abgrenzung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, und dies das Arbeitsverhältnis auf Dauer belastet. Im Unterschied dazu stehen:

  • Verhaltensbedingte Kündigung: Diese wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (z.B. wiederholte Unpünktlichkeit oder Missachtung von Anweisungen).
  • Betriebsbedingte Kündigung: Diese Form basiert auf betrieblichen Erfordernissen, die den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen (z.B. Stellenabbau aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten).

Eine personenbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, weil die Leistungsfähigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers dauerhaft beeinträchtigt ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für eine personenbedingte Kündigung sind vor allem im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG ist, dass der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeitet und das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG). Darüber hinaus greift der besondere Kündigungsschutz, z.B. für Schwerbehinderte, Schwangere oder Betriebsratsmitglieder, die nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden können.

Voraussetzungen der personenbedingten Kündigung

Die personenbedingte Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Kriterien erfüllt sind, bevor sie eine solche Kündigung aussprechen können:

1. Negative Zukunftsprognose

Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann rechtens, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten in absehbarer Zukunft nicht möglich sein wird, seine Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Erkrankung den Arbeitnehmer dauerhaft oder für einen erheblich langen Zeitraum außerstande setzt, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Hier spricht man von einer negativen Gesundheitsprognose.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer ist aufgrund einer chronischen Erkrankung regelmäßig arbeitsunfähig, und es ist keine Besserung in Sicht.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Einschränkung erlitten, die es ihm unmöglich macht, seinen Job weiterhin auszuführen (z.B. der Verlust des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer).

2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Neben der negativen Prognose muss auch eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung durch die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegen. Das bedeutet, dass der Ausfall des Mitarbeiters zu einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs führt. Beispiele für solche Beeinträchtigungen sind:

  • Zusätzliche Kosten, die durch den Einsatz von Ersatzkräften oder die Umverteilung der Arbeitslast auf andere Mitarbeiter entstehen.
  • Produktivitätseinbußen oder andere nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf.

3. Interessenabwägung

Vor jeder personenbedingten Kündigung muss eine Interessenabwägung erfolgen. Dabei wird geprüft, ob die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers schwerer wiegen als die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Zu berücksichtigen sind hierbei:

  • Betriebszugehörigkeit: Je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen tätig ist, desto größer ist sein Schutz.
  • Alter des Arbeitnehmers: Ältere Arbeitnehmer genießen einen höheren Schutz, da für sie die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt schwieriger ist.
  • Familienstand: Ein Arbeitnehmer mit Unterhaltsverpflichtungen oder besonderem familiären Hintergrund (z.B. Alleinerziehender) könnte ebenfalls schwerer kündbar sein.
  • Alternative Einsatzmöglichkeiten: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen, zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.

Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung

1. Langfristige oder wiederholte Krankheit

Eine der häufigsten Gründe für eine personenbedingte Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hierbei kommt es auf eine negative Gesundheitsprognose an, das heißt, der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht in der Lage, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang verschiedene Kriterien entwickelt:

  • Langzeiterkrankungen: Bei einer ununterbrochenen Krankheitsphase von mehr als sechs Wochen pro Jahr, über mehrere Jahre hinweg, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber durch die Abwesenheit erheblich beeinträchtigt wird.
  • Wiederholte Kurzzeiterkrankungen: Auch häufige Kurzzeiterkrankungen, die in ihrer Summe eine negative Gesundheitsprognose ergeben, können eine Kündigung rechtfertigen, wenn sie den Betriebsablauf erheblich stören.

2. Fehlende Eignung oder Qualifikation

Eine personenbedingte Kündigung kann auch auf den Verlust einer notwendigen beruflichen Qualifikation gestützt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Führerscheinverlust eines Berufskraftfahrers. Wenn der Arbeitnehmer die für seinen Beruf erforderliche Qualifikation verliert und dies auch durch zumutbare Umschulungen oder Weiterbildungen nicht kompensiert werden kann, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen.

3. Verlust der Arbeitserlaubnis

Eine weitere Situation, in der eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, ist der Verlust der Arbeitserlaubnis. Wenn ein Arbeitnehmer die notwendige Erlaubnis verliert, in Deutschland zu arbeiten, und dieser Zustand dauerhaft ist, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Kündigung auszusprechen. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer, die aus Nicht-EU-Staaten stammen und auf eine spezifische Erlaubnis angewiesen sind.

4. Strafrechtliche Verurteilungen

In bestimmten Fällen kann auch eine strafrechtliche Verurteilung zu einer personenbedingten Kündigung führen, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Haftstrafe längere Zeit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Verurteilung keinen direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist (in anderen Fällen könnte auch eine verhaltensbedingte Kündigung möglich sein).

Kündigungsschutz und Rechte des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haben das Recht, sich gegen eine personenbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen. Eine Kündigungsschutzklage kann beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Hier prüft das Gericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob die Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung tatsächlich vorliegen.

Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)

Besonders bei krankheitsbedingten Kündigungen ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) von großer Bedeutung. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei länger andauernder Krankheit des Arbeitnehmers zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und ob der Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen erhalten werden kann. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM, kann dies die Kündigung unwirksam machen.

Fazit

Die personenbedingte Kündigung stellt hohe Anforderungen an den Arbeitgeber und ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Insbesondere im Fall von Langzeiterkrankungen oder dem Verlust notwendiger beruflicher Qualifikationen muss der Arbeitgeber eine umfassende Prüfung der Umstände vornehmen und gegebenenfalls Alternativen zur Kündigung in Betracht ziehen. Arbeitnehmer, die eine personenbedingte Kündigung erhalten, sollten umgehend rechtlichen Rat einholen und die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage prüfen.

{{arbeitsrecht-arbeitnehmer-kuendigung="/component-reserver"}}

Jetzt Beratung anfragen

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und entwickeln gemeinsam die optimale Strategie für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns noch heute – wir sind für Sie da.
Erfahrene Anwälte für Verbraucherrecht
Schnelle und effiziente Fallbearbeitung
Kostenfreie und unverbindlicher Schnellcheck
Persönliche Ansprechpartner:
Ein kleines Bild von Jobst Ehrentraut, Partner bei TES-Partner
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Julian Tietze, Partner bei TES-Partner
Julian Tietze
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Florian Enders, Partner bei TES-Partner
Florian Enders
Steuerberater
Ein kleines Bild von Christina Bender, Partner bei TES-Partner
Christina Bender
Rechtsanwältin

Kontaktformular

Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.