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Kind enterben da kein Kontakt? – trotzdem Anspruch auf Pflichtteil?

Kind enterben da kein Kontakt? – trotzdem Anspruch auf Pflichtteil?

Kind enterben da kein Kontakt? – trotzdem Anspruch auf Pflichtteil?
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Kind enterben da kein Kontakt? – trotzdem Anspruch auf Pflichtteil?

Die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern kann manchmal belastet oder sogar ganz abgebrochen sein. In solchen Fällen kommt es vor, dass Eltern ihre Kinder im Testament enterben möchten. Doch selbst wenn ein Kind enterbt wird, bleibt in vielen Fällen der Anspruch auf den Pflichtteil bestehen. Hier erfahren Sie, wie sich das deutsche Erbrecht in solchen Situationen verhält.

Enterbung eines Kindes

Enterben bedeutet, dass der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt, dass ein bestimmter Erbe – in diesem Fall das Kind – keinen Anteil am Nachlass erhalten soll. Die Gründe für eine Enterbung können vielfältig sein, etwa jahrelanger Kontaktabbruch oder persönliche Konflikte.

Der Pflichtteil – ein gesetzlicher Mindestanspruch

Trotz Enterbung hat ein Kind in den meisten Fällen weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass und soll den enterbten nahen Angehörigen eine finanzielle Grundsicherung bieten. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Berechnung des Pflichtteils

Um den Pflichtteil zu berechnen, werden folgende Schritte durchgeführt:

  1. Ermittlung des Nachlasswerts: Der gesamte Nachlass wird bewertet, einschließlich Immobilien, Kontoguthaben, Wertpapiere und andere Vermögenswerte, abzüglich der Schulden.
  2. Bestimmung des gesetzlichen Erbteils: Der gesetzliche Erbteil wird so berechnet, als ob kein Testament vorhanden wäre. Ein enterbtes Kind hätte beispielsweise einen gesetzlichen Erbanspruch von 50% des Nachlasses, wenn es keine weiteren Kinder gibt und der Ehegatte des Erblassers noch lebt.
  3. Berechnung des Pflichtteils: Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Ein Erblasser hat zwei Kinder und setzt eines der Kinder im Testament als Alleinerben ein. Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes würde 100.000 Euro betragen. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt daher 50.000 Euro.

Geltendmachung des Pflichtteils

Auch wenn das Kind enterbt wurde, muss es seinen Pflichtteilsanspruch aktiv geltend machen. Dies umfasst folgende Schritte:

  1. Auskunft verlangen: Das enterbte Kind hat das Recht, vom Alleinerben eine vollständige Aufstellung des Nachlasses zu verlangen.
  2. Forderungsschreiben: Ein formelles Schreiben an den Erben, in dem der Pflichtteil eingefordert wird, sollte erstellt werden.
  3. Frist setzen: Eine angemessene Frist zur Auszahlung des Pflichtteils sollte gesetzt werden (in der Regel 4 bis 6 Wochen).

Ausnahme: Pflichtteilsentzug

In sehr seltenen und extremen Fällen kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden, z. B. bei schweren Verfehlungen des Kindes gegenüber dem Erblasser. Diese Gründe sind im § 2333 BGB geregelt und müssen gerichtsfest nachgewiesen werden.

Fazit

Selbst wenn ein Kind aufgrund von fehlendem Kontakt enterbt wurde, hat es in der Regel weiterhin Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch ist gesetzlich geschützt und soll sicherstellen, dass nahe Angehörige einen Mindestanteil am Nachlass erhalten. Eine fundierte rechtliche Beratung kann dabei helfen, den Pflichtteil erfolgreich einzufordern und mögliche Konflikte zu vermeiden.

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