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Ich wurde gekündigt – Was tun als Arbeitnehmer?

Ich wurde gekündigt – Was tun als Arbeitnehmer?

Ich wurde gekündigt – Was tun als Arbeitnehmer?
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Ich wurde gekündigt – Was tun als Arbeitnehmer?

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer oft mit Unsicherheit und emotionaler Belastung verbunden. Doch es gibt klare Handlungsschritte, die Ihnen helfen können, Ihre Rechte zu sichern und die nächsten Schritte gezielt zu planen. In diesem Artikel erhalten Sie einen Leitfaden, was nach Erhalt einer Kündigung zu beachten ist.

1. Fristlose oder fristgerechte Kündigung – Unterschiede verstehen

Arten der Kündigung: Zunächst ist es entscheidend, zwischen einer fristlosen und einer fristgerechten Kündigung zu unterscheiden. Eine fristgerechte Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist. Das bedeutet, dass Sie in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterarbeiten und Ihre Gehaltsansprüche erfüllt werden.

Eine fristlose Kündigung hingegen beendet das Arbeitsverhältnis sofort, und Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Eine solche Kündigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Arbeitgeber müssen diesen Grund klar belegen können, sonst kann die fristlose Kündigung rechtswidrig sein.

2. Unwiderrufliche und widerrufliche Freistellung

In manchen Fällen werden Arbeitnehmer nach einer Kündigung freigestellt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist:

  • Widerrufliche Freistellung: Sie sind von der Arbeit freigestellt, können aber jederzeit vom Arbeitgeber zurückgerufen werden.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Hier müssen Sie nicht mehr arbeiten, da Ihr Arbeitgeber darauf verzichtet, Ihre Arbeitskraft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in Anspruch zu nehmen.

3. Kündigungsschutzklage – Schnelles Handeln ist gefragt

Wenn Sie die Kündigung für ungerechtfertigt halten, haben Sie die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Hier gilt eine gesetzliche Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, in der Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen müssen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess verhandeln: Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird oft über eine Abfindung verhandelt. Dies kann für Sie eine finanzielle Absicherung darstellen, vor allem wenn eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber keine Option ist. Hierzu sollten Sie rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

4. Arbeitslosmeldung – Unverzüglich aktiv werden

Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie sich unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden. Dies bedeutet, dass Sie spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der Arbeitsagentur vorsprechen sollten. Wer diese Pflicht versäumt, riskiert Kürzungen des Arbeitslosengeldes.

Zusätzlich sollten Sie beachten, dass die Arbeitssuchendmeldung bereits drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollte, sofern Sie über die Kündigung bereits informiert sind.

5. Muss man nach der Kündigung weiterarbeiten?

Falls Ihnen nicht ausdrücklich eine Freistellung mitgeteilt wurde, sind Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich verpflichtet, weiter zur Arbeit zu gehen. Ein eigenmächtiges Fernbleiben kann zu negativen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder sogar einer fristlosen Kündigung führen. Wenn Sie krank sind gilt das natürlich nicht. Allerdings sollte man sich nicht einfach ohne tatsächliche Erkrankung einen "blauen Schein" holen, da hier ggf. nachteilige Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben könnte.

6. Zusammenfassung: Die ersten Schritte nach einer Kündigung

  • Kündigungsart prüfen: Handelt es sich um eine fristlose oder fristgerechte Kündigung?
  • Freistellung beachten: Ist diese widerruflich oder unwiderruflich?
  • Kündigungsschutzklage einreichen: Innerhalb von drei Wochen Klage erheben, wenn die Kündigung angefochten werden soll.
  • Arbeitslosmeldung: Unverzüglich und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden.
  • Weiterarbeiten oder nicht: Falls keine Freistellung ausgesprochen wurde, weiter zur Arbeit gehen bis zum Ende der Kündigungsfrist.

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