Forward-Darlehen kündigen: Wie man vorgeht und was zu beachten ist
Ein Forward-Darlehen bietet die Möglichkeit, sich einen Zinssatz für ein Darlehen zu sichern, das erst in der Zukunft ausgezahlt wird. Es wird häufig genutzt, um sich gegen steigende Zinsen abzusichern. Doch manchmal ändern sich die Umstände, und der Darlehensnehmer möchte das Forward-Darlehen kündigen. Dabei gibt es einige rechtliche und finanzielle Aspekte zu beachten.,
1. Kündigung eines Forward-Darlehens nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das ordentliche Kündigungsrecht von Darlehensnehmern. Demnach kann ein Darlehensvertrag nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Empfang der Darlehenssumme unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch für Forward-Darlehen.
Jedoch ist bei Forward-Darlehen zu beachten, dass die zehnjährige Frist erst ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens beginnt. Wenn der Darlehensvertrag also erst in Zukunft beginnt, ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 489 BGB erst zehn Jahre nach Auszahlung möglich.
2. Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung eines Forward-Darlehens
Wenn das Forward-Darlehen vorzeitig gekündigt wird, fällt in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese Entschädigung soll den Schaden ausgleichen, den die Bank durch den entgangenen Zinsgewinn erleidet. Allerdings ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung davon abhängig, wie lange die Zinsbindung noch läuft und wie hoch der aktuelle Zinssatz ist.
Wichtig ist hier die Besonderheit, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB eventuell für einen geringeren Zeitraum berechnet wird, wenn das Darlehen aufgrund dieser gesetzlichen Regelung gekündigt wird. Das bedeutet, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht für den gesamten Zeitraum der ursprünglichen Zinsbindung berechnet wird, sondern nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.
3. Schritte zur Kündigung des Forward-Darlehens
- Prüfung der Kündigungsfrist: Überprüfen Sie, ob die zehnjährige Frist gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgelaufen ist und ob eine Kündigung möglich ist.
- Kündigung einreichen: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sollte per Einschreiben an die Bank gesendet werden. Beachten Sie die sechsmonatige Kündigungsfrist.
- Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung: Lassen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank berechnen. Es kann sinnvoll sein, diese Berechnung von einem unabhängigen Finanzberater prüfen zu lassen.
- Vergleichsangebot prüfen: Falls die Vorfälligkeitsentschädigung hoch ausfällt, könnte es sinnvoll sein, ein Gespräch mit der Bank zu suchen und möglicherweise ein Vergleichsangebot auszuhandeln.
4. Fazit
Das Kündigen eines Forward-Darlehens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, jedoch müssen hierbei die gesetzlichen Vorgaben sowie die finanziellen Konsequenzen, insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung, berücksichtigt werden. Die Regelung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann eine Möglichkeit bieten, die Vorfälligkeitsentschädigung zu reduzieren, jedoch sollte jeder Schritt gut überlegt und idealerweise mit einem Experten abgestimmt werden.
Einzelfall beachten und anwaltliche Hilfe sich holen!
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