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Erstattung überhöhter Zinsen bei sittenwidrigen Kreditverträgen

Erstattung überhöhter Zinsen bei sittenwidrigen Kreditverträgen

Erstattung überhöhter Zinsen bei sittenwidrigen Kreditverträgen
Autor:
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt

Erstattung überhöhter Zinsen bei sittenwidrigen Kreditverträgen

Ein sittenwidriger Kreditvertrag ist rechtlich nichtig und führt zur Rückabwicklung. Dabei muss das Kreditinstitut die bereits gezahlten Zinsen zurückerstatten. Der Kreditnehmer ist nicht verpflichtet, für die Nutzung des Kapitals Zinsen zu zahlen, weder in marktüblicher noch in gesetzlicher Höhe.

Falls der Kunde die Entlassung aus dem laufenden Kreditvertrag verlangt, muss er die ausgezahlte Darlehenssumme zurückzahlen – jedoch nicht sofort, sondern entsprechend der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfristen.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrages normalerweise anfällt, muss bei einem sittenwidrigen Darlehensvertrag nicht gezahlt werden. Diese Entschädigung wird normalerweise gefordert, um den Zinsverlust der Bank auszugleichen, wenn der Kreditnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt oder kündigt.

Überteuerte Kreditverträge können den Banken daher zum Verhängnis werden. Auch eine vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung kann sittenwidrig sein, wenn sie mehr als das Doppelte der marktüblichen Vorfälligkeitsentschädigung beträgt.

Rechtfertigung durch schlechte Bonität ist unzulässig

Kreditinstitute versuchen oft, die hohen Zinsen mit der schlechten Bonität des Kreditnehmers zu rechtfertigen, da dies ein höheres Rückzahlungsrisiko darstellt. Gerichte akzeptieren dieses Argument jedoch nicht, da Banken gesetzlich verpflichtet sind, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden vor Vergabe eines Darlehens zu prüfen. Wenn ein Kunde nicht kreditwürdig ist, darf die Bank ihm kein Darlehen gewähren. Die Gerichte berücksichtigen bei der Bewertung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags kein besonderes Rückzahlungsrisiko (LG Erfurt, Urt. v. 15.5.2023 – 9 O 101/23 und LG München I, Urt. v. 7.11.2019 – 27 O 10720/19).

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