Startseite
>
News
>
Erbe ausschlagen – was bedeutet das und was passiert mit dem Pflichtteil?

Erbe ausschlagen – was bedeutet das und was passiert mit dem Pflichtteil?

Erbe ausschlagen – was bedeutet das und was passiert mit dem Pflichtteil?
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Erbe ausschlagen – was bedeutet das und was passiert mit dem Pflichtteil?

Wenn jemand ein Erbe ausschlagen möchte, stellt sich oft die Frage: Was passiert mit meinem Pflichtteil? Habe ich Anspruch auf einen Pflichtteil, obwohl ich das Erbe ausschlage? Diese Frage ist nicht nur juristisch komplex, sondern kann auch erhebliche finanzielle Konsequenzen haben. Daher ist es wichtig, die Grundlagen des Erbrechts, insbesondere im Hinblick auf die Ausschlagung einer Erbschaft und den Pflichtteilsanspruch, gut zu verstehen.

Was bedeutet es, das Erbe auszuschlagen?

Das Erbe auszuschlagen bedeutet, dass ein potenzieller Erbe seine Erbenstellung ablehnt. In Deutschland hat ein Erbe grundsätzlich sechs Wochen Zeit, nach dem Erbfall zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt (§ 1944 BGB). Eine Ausschlagung kommt oft in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Erbe persönliche Gründe hat, die Erbschaft nicht antreten zu wollen.

Die Ausschlagung erfolgt formell vor dem Nachlassgericht oder durch eine notarielle Erklärung. Wichtig dabei: Wer das Erbe ausschlägt, verzichtet vollständig auf die Nachlasswerte, das heißt sowohl auf Vermögen als auch auf Schulden.

Kann ich den Pflichtteil verlangen, wenn ich das Erbe ausschlage?

Ja, ein Anspruch auf den Pflichtteil bleibt auch dann bestehen, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, die vom Erblasser entweder enterbt wurden oder das Erbe nicht antreten möchten. Zu diesen Pflichtteilsberechtigten gehören in der Regel die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Umständen auch die Eltern des Erblassers.

Wird das Erbe ausgeschlagen, tritt der Erbe automatisch in die Position eines Pflichtteilsberechtigten ein. Das bedeutet, dass man nun statt der Erbenstellung einen reinen Geldanspruch gegen die Erbengemeinschaft hat, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft (§ 2303 BGB). Diese Möglichkeit kann vorteilhaft sein, wenn der Nachlass unübersichtlich ist oder die Schuldenlast unklar erscheint.

Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Der Pflichtteil wird als Geldanspruch berechnet und beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei wird der gesamte Wert des Nachlasses betrachtet, abzüglich der Schulden und Verbindlichkeiten. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf konkrete Gegenstände aus dem Nachlass, sondern auf eine Auszahlung in Geld.

Beispiel: Wenn der Erblasser zwei Kinder und eine Ehefrau hinterlässt und eines der Kinder das Erbe ausschlägt, hätte dieses Kind, wenn es das Erbe angenommen hätte, einen gesetzlichen Anspruch von einem Drittel des Nachlasses. Durch die Ausschlagung wird es Pflichtteilsberechtigter und hat nun Anspruch auf die Hälfte dieses Drittels, also auf ein Sechstel des Nachlasswertes.

Wichtige Aspekte bei der Ausschlagung und dem Pflichtteilsanspruch

  1. Form und Frist beachten: Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls erklärt werden (§ 1944 BGB). Nach Ablauf dieser Frist gilt das Erbe als angenommen, und der Pflichtteilsanspruch ist somit nicht mehr möglich.
  2. Unterscheidung zwischen Erbe und Pflichtteil: Durch die Ausschlagung wird ein Erbe nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat nur noch eine Geldforderung. Das kann etwa dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass verschuldet ist, aber noch werthaltige Vermögenswerte vorhanden sind, die eine Zahlung des Pflichtteils ermöglichen.
  3. Pflichtteilsergänzungsansprüche prüfen: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die die Erbmasse verringert haben, kann ein Pflichtteilsberechtigter unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB). Das Ziel ist, sicherzustellen, dass die Pflichtteilsberechtigten nicht durch Schenkungen benachteiligt werden.

Zusammenfassung

Das Erbe auszuschlagen bedeutet nicht, auf den Pflichtteil zu verzichten. Der Pflichtteil bleibt ein Mindestanspruch, der bestimmte nahe Angehörige schützt. Wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten, aber dennoch Interesse an Ihrem Pflichtteil haben, sollten Sie den formalen Prozess genau beachten, um Ihre Ansprüche zu sichern.

{{pflichtteil-einfordern="/component-reserver"}}

Jetzt Beratung anfragen

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und entwickeln gemeinsam die optimale Strategie für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns noch heute – wir sind für Sie da.
Erfahrene Anwälte für Verbraucherrecht
Schnelle und effiziente Fallbearbeitung
Kostenfreie und unverbindlicher Schnellcheck
Persönliche Ansprechpartner:
Ein kleines Bild von Jobst Ehrentraut, Partner bei TES-Partner
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Julian Tietze, Partner bei TES-Partner
Julian Tietze
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Florian Enders, Partner bei TES-Partner
Florian Enders
Steuerberater
Ein kleines Bild von Christina Bender, Partner bei TES-Partner
Christina Bender
Rechtsanwältin

Kontaktformular

Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.