Ehepartner stirbt: Wer erbt das Haus?
Wenn ein Ehepartner stirbt, stellt sich oft die Frage, wer das Haus oder die Immobilie erbt. Grundsätzlich erbt derjenige, der im Testament als Erbe eingesetzt wurde. Gibt es jedoch kein Testament und keine anderen Anordnungen, greift die gesetzliche Erbfolge. Aber was passiert, wenn der Verstorbene in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausschließt?
Erbschaft des Hauses durch den Erben
Wenn der Ehepartner stirbt und ein Testament vorliegt, in dem der überlebende Ehepartner oder eine andere Person als Erbe eingesetzt wird, dann erbt diese Person in der Regel auch das Haus. Der Erbe wird dann rechtmäßiger Eigentümer der Immobilie. Dies gilt auch, wenn der verstorbene Ehepartner einen oder mehrere Pflichtteilsberechtigte im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Pflichtteilsanspruch bei Ausschluss im Testament
Wenn ein Pflichtteilsberechtigter – beispielsweise ein Kind – im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, bedeutet das nicht, dass er vollständig leer ausgeht. Ein Pflichtteilsberechtigter hat auch dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn er im Testament nicht als Erbe bedacht wurde. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte.
Auswirkungen auf den Erben und das Haus
Der Erbe, der im Testament als solcher eingesetzt wurde, erhält das Haus. Allerdings kann er verpflichtet sein, den Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten aus dem übrigen Nachlass zu erfüllen. Sollte der Nachlass nicht ausreichend liquide Mittel enthalten, könnte es notwendig sein, das Haus oder Teile des Erbes zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Der Erbe behält das Haus nur dann ungeschmälert, wenn genügend andere Mittel zur Begleichung des Pflichtteils vorhanden sind.
Fazit
Wenn ein Ehepartner stirbt, erbt der Erbe das Haus, sofern er im Testament benannt wurde. Auch wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament ausgeschlossen wird, hat dieser weiterhin einen Anspruch auf seinen Pflichtteil in Form eines Geldbetrags. Der Erbe muss diesen Pflichtteil erfüllen, was unter Umständen dazu führen kann, dass das Haus oder andere Vermögenswerte verkauft werden müssen. Es ist daher ratsam, bei der Nachlassplanung auch die Pflichtteilsrechte frühzeitig zu berücksichtigen, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden.
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