Startseite
>
News
>
berliner testament pflichtteil kind aus erster ehe

Berliner Testament und Pflichtteil: Was gilt für Kinder aus erster Ehe?

Berliner Testament und Pflichtteil: Was gilt für Kinder aus erster Ehe?
Autor:
Julian Tietze
Rechtsanwalt

Berliner Testament und Pflichtteil: Was gilt für Kinder aus erster Ehe?

Das Berliner Testament ist eine weit verbreitete Form des gemeinschaftlichen Testaments unter Ehepartnern. Es sieht vor, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und erst nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder das verbleibende Erbe erhalten. Diese Regelung bringt jedoch besondere Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es Kinder aus einer früheren Ehe gibt. Diese Kinder haben trotz des Berliner Testaments unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. (Berliner Testament Pflichtteil Kind aus erster Ehe)

Das Berliner Testament: Grundzüge und Zweck

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen erbt und erst nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder erben. Diese Gestaltung soll in erster Linie den überlebenden Ehepartner absichern, indem sie ihm die vollständige Verfügung über den Nachlass ermöglicht.

Pflichtteilsanspruch von Kindern aus erster Ehe

Kinder aus einer früheren Ehe oder Beziehung des verstorbenen Ehepartners haben trotz des Berliner Testaments einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser Anspruch entsteht unmittelbar nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners. Das bedeutet, dass diese Kinder ihren Pflichtteil einfordern können, noch bevor der überlebende Ehepartner verstirbt.

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Kind zustehen würde, wenn kein Testament existieren würde. Dieser Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, der aus dem Nachlass des verstorbenen Elternteils zu erfüllen ist.

Auswirkungen auf den überlebenden Ehepartner

Die Geltendmachung des Pflichtteils durch Kinder aus erster Ehe kann für den überlebenden Ehepartner finanzielle Konsequenzen haben. Da der Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstverstorbenen gezahlt werden muss, kann es notwendig sein, Teile des Erbes zu liquidieren, um den Anspruch zu erfüllen. Dies kann besonders problematisch sein, wenn das Erbe überwiegend aus Immobilien oder anderen illiquiden Vermögenswerten besteht.

Pflichtteilsstrafklausel als Schutzmechanismus

Um die Geltendmachung des Pflichtteils zu erschweren oder unattraktiv zu machen, kann im Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel eingebaut werden. Diese Klausel sieht vor, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil nach dem ersten Erbfall einfordert, nach dem Tod des überlebenden Ehepartners vollständig enterbt wird. Es soll damit lediglich den Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstverstorbenen erhalten, jedoch keine weiteren Erbansprüche am Nachlass des Letztversterbenden haben.

Diese Klausel kann jedoch nur eine abschreckende Wirkung haben und das Kind daran hindern, seinen Pflichtteil einzufordern. Sie ist jedoch kein garantierter Schutz, da das Kind weiterhin das Recht hat, den Pflichtteil zu verlangen.

Fazit

Kinder aus einer früheren Ehe haben trotz eines Berliner Testaments Anspruch auf ihren Pflichtteil, der direkt nach dem Tod des ersten Ehepartners geltend gemacht werden kann. Dies kann für den überlebenden Ehepartner finanzielle Herausforderungen mit sich bringen. Um das Risiko einer Pflichtteilforderung zu mindern, kann eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament eingefügt werden. Dennoch bleibt der Pflichtteilsanspruch ein starkes Recht, das nur schwer vollständig umgangen werden kann. Es ist daher ratsam, solche Aspekte frühzeitig in die Nachlassplanung einzubeziehen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

{{pflichtteil-einfordern="/component-reserver"}}

Jetzt Beratung anfragen

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und entwickeln gemeinsam die optimale Strategie für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns noch heute – wir sind für Sie da.
Erfahrene Anwälte für Verbraucherrecht
Schnelle und effiziente Fallbearbeitung
Kostenfreie und unverbindlicher Schnellcheck
Persönliche Ansprechpartner:
Ein kleines Bild von Jobst Ehrentraut, Partner bei TES-Partner
Jobst Ehrentraut
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Julian Tietze, Partner bei TES-Partner
Julian Tietze
Rechtsanwalt
Ein kleines Bild von Florian Enders, Partner bei TES-Partner
Florian Enders
Steuerberater
Ein kleines Bild von Christina Bender, Partner bei TES-Partner
Christina Bender
Rechtsanwältin

Kontaktformular

Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.