Auskunftspflicht Erbe Geschwister
Die Auskunftspflicht im Erbrecht spielt eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um die Verteilung des Nachlasses unter Erben geht. Wenn Geschwister erben, kann es zu Situationen kommen, in denen eine umfassende Auskunft über den Nachlass erforderlich ist, um eine gerechte Verteilung sicherzustellen.
Auskunftspflicht unter Geschwistern
Wenn Geschwister Miterben sind, besteht zwischen ihnen eine Pflicht zur gegenseitigen Auskunft. Das bedeutet, dass jeder Miterbe verpflichtet ist, den anderen Miterben gegenüber umfassend über den Nachlass und dessen Bestand Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht ist besonders wichtig, wenn einer der Geschwister bereits vor dem Erbfall in Besitz von Vermögensgegenständen des Erblassers war oder wenn es um Schenkungen geht, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat.
Umfang der Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht umfasst in der Regel alle Informationen, die zur Feststellung des Nachlasswertes notwendig sind. Dazu gehören:
- Vermögenswerte: Eine vollständige Auflistung aller Vermögensgegenstände, wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck oder Kunstwerke.
- Schulden: Eine Aufstellung aller Verbindlichkeiten des Erblassers, einschließlich Krediten, offenen Rechnungen und Hypotheken.
- Schenkungen: Angaben über Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, da diese unter Umständen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.
- Bankauszüge und Kontobewegungen: Diese können erforderlich sein, um die Herkunft und Verwendung von Vermögenswerten nachzuvollziehen.
Durchsetzung der Auskunftspflicht
Wenn ein Miterbe sich weigert, Auskunft zu erteilen, können die anderen Erben diesen zur Auskunftserteilung auffordern. Sollte dies nicht fruchten, kann die Auskunftspflicht auch gerichtlich durchgesetzt werden. In einem solchen Verfahren kann der Erbe dazu verpflichtet werden, eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben abzugeben.
Verjährung der Auskunftsansprüche
Die Ansprüche auf Auskunft verjähren in der Regel nach drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist und die Miterben Kenntnis über ihre Erbenstellung erlangt haben. Es ist daher ratsam, Auskunftsansprüche zeitnah geltend zu machen.
{{pflichtteil-einfordern="/component-reserver"}}